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Was ist wenn… ? – Eine wichtige Frage, die sich jeder stellen sollte

13. September 2019

Habt ihr euch auch schon mal gefragt, was ist wenn…? Wir stellen unseren Kunden sehr oft diese Frage und bekommen die unterschiedlichsten Antworten. Was ist z.B. wenn ihr aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit selbst nicht mehr handlungsfähig seid? Wer handelt dann für euch z.B. bei einer Überweisung oder bei einer Auskunft zu eurem Konto?

Wir sind mit unseren Kunden zu diesem Thema oft im Gespräch und erleben vor allem eines: Betroffenheit bei den Kontoinhabern. Wer noch keine Vollmachten für solche Fälle geregelt hat, der merkt dann oft im Gespräch, dass er Dinge regeln muss. Ihr solltet für den Fall der Fälle mindestens eine Kontovollmacht für eine Person eures Vertrauens (Eltern, Kinder, Partner, Geschwister, Freunde usw.) erteilen. Diese kann dann die bankalltäglichen Geschäfte wie Überweisungen oder Bargeldverfügungen von eurem Konto vornehmen. Wir dürfen dieser Person dann auch Auskünfte zum Kontostand und Buchungen auf eurem Konto erteilen. Für die umfassenden Bankgeschäfte empfehlen wir unsere Vorsorgevollmacht. Das gilt natürlich für jeden, der volljährig ist, egal ob Angestellter, Selbständiger, Privatier oder Rentner. Es gibt aber noch mehr Bereiche des Lebens, in dem jemand für euch im Notfall handeln muss. Schauen wir doch mal über den Tellerrand des Bankkontos hinaus.

Es gibt im Fall der Fälle Dinge, die mit der Krankenkasse besprochen werden müssen. Vielleicht müssen aber auch Änderungen am Handyvertrag vorgenommen werden oder der Tarif bei eurem Stromversorger soll geändert werden oder die Nebenkostenabrechnung des Vermieters muss reklamiert werden. Wer regelt z.B. bei einem Gastronom die Vertragsangelegenheiten mit Getränkelieferanten oder steuerliche Angelegenheiten mit Steuerberater und Finanzamt? Es sind solche Dinge im Leben, die eben zu Problemen führen können, wenn im Vorfeld nichts geregelt ist. Wenn ihr jetzt darüber nachdenkt, für euch und euer familiäres oder auch geschäftliches Umfeld Regelungen zu treffen, dann seid ihr auf dem richtigen Weg. Aus vielen Erfahrungen unserer Berater heraus empfehlen wir euch, eine notarielle Vollmacht bei einem Notar eures Vertrauens zu erteilen. Diese genießt immer den sogenannten öffentlichen Glauben und hat den Vorteil, dass die von euch bevollmächtigte Person für euch in allen Bereichen des Lebens handeln kann. Was jedoch passieren kann, wenn nichts geregelt ist, haben wir auch schon in vielen Fällen erlebt. Grundsätzlich wird vom Amtsgericht ein Betreuer eingesetzt, wenn dies entsprechend beantragt wird oder von gesetzlicher Seite her nötig wird. Innerhalb von Familien kann z.B. der Partner oder ein Kind als Betreuer eingesetzt werden. Das ist dann noch die beste Situation auch wenn die Betreuung Arbeit bedeutet. Es könnte aber auch sein, dass ein fremder Berufsbetreuer eingesetzt wird. Ob der euch als betreuter Person oder eurer Familie dann aber passt, können wir nicht beurteilen. Fakt ist, dass dieser Betreuer auch Geld für seine Arbeit erhält. Im schlimmsten Fall ist dies aus eurem Vermögen zu bezahlen. Wir sind der Überzeugung, dass das keiner unserer Kunden toll finden würde, wenn eine Betreuung fremd geregelt werden würde und die Familie manchmal machtlos zuschauen muss.

Auch Selbständige kann so eine Betreuung hart treffen. Hier stehen noch viel mehr Aspekte hintendran wenn z.B. Mitarbeiter in der Firma vorhanden sind. Wer führt die Firma weiter und regelt Dinge wie Gehaltszahlungen, steuerliche und vertragliche Angelegenheiten? Wenn ihr jetzt noch zweifelt, ob eine Vollmacht für euch wichtig sein könnte, dann möchten wir mit 3 Praxisbeispielen unserer Berater ein paar Denkanstöße geben.

Es bestand in einem Fall eine familiär geregelte Betreuung, bei der die Ehefrau ihren Ehemann betreute. Das Amtsgericht hat dann jedoch einen Berufsbetreuer eingesetzt wodurch die Betreuung durch die Ehefrau gegenstandslos wurde. Das Girokonto lautete aber auf Eheleute. Somit musste die Ehefrau als Mitkontoinhaberin die Verfügungsberechtigung durch den Berufsbetreuer ebenfalls unterzeichnen. Dies hat sie verweigert und Klage bei Gericht eingereicht. Hierzu kam es zu einem längeren Stillstand der Betreuung, da der neue Berufsbetreuer  in dieser Phase mehr oder minder handlungsunfähig im Rahmen der übertragenen Betreuung war. Nach 2 Monaten hat das Amtsgericht der Klage zugestimmt und die Ehefrau wird wieder zur Betreuerin eingesetzt. In diesen 2 Monaten gab es für die Kunden aber deutlich spürbare Probleme in der Organisation der Betreuung. Mit einer rechtzeitigen notariellen Vollmachtserteilung wäre das alles nicht passiert.

In einem anderen Fall wurde eine ältere Dame mit akuten gesundheitlichen Problemen ins Krankenhaus eingeliefert. Schnell diagnostizierten die Ärzte neben den körperlichen Probleme auch massive geistige Einschränkungen. Die Dame wurde letztendlich von den Ärzten offiziell als unzurechnungsfähig eingestuft. Somit war sie selbst nicht mehr handlungsfähig. Bisher hatte sich die einzige Tochter so gut es ging um ihre Mutter gekümmert. Da die Tochter beruflich aber sehr stark eingespannt war und in ganz Deutschland unterwegs war, setzte das Amtsgericht den Lebensgefährten der Tochter als Betreuer ein. Bis dahin war also noch alles in Familienhand. Als dann allerdings die Beziehung der Tochter zerbrach, wurde letztendlich ein Berufsbetreuer eingesetzt. Mit diesem Tag war die Tochter nicht mehr in der Lage, die finanziellen und organisatorischen Dinge für ihre Mutter zu regeln. Sie war quasi außen vor und fühlte sich in der Zusammenarbeit mit dem Berufsbetreuer immer wie eine Bittstellerin, die auf sein Wohlwollen angewiesen war. Der Berufsbetreuer hat letztendlich sogar die Unterbringung in einem Heim angeordnet, das der Tochter nicht zugesagt hat. Mit einer rechtzeitigen notariellen Vollmachtserteilung wäre das alles nicht passiert.

Auch der Tod des Betreuten kann zu Komplikationen führen. Mit dem Tod erlischt die Betreuung. Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen keine Vollmacht hatten, haben diese auch nach dem Tod nicht zwingend. Im schlimmsten Fall muss ein Nachlassverwalter eingesetzt werden, der dann den Nachlass entsprechend verwaltet und verteilt. In einem Fall kam es vor, dass ein möglicher Erbe die Kosten der Beerdigung aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlen wollte. Mangels Vollmacht konnte er jedoch über das Vermögen nicht verfügen. Bis das Erbe entsprechend geregelt war, wollte das Bestattungsunternehmen jedoch schon die Rechnung bezahlt haben, was der Erbe vorrübergehend bis zur Erbauszahlung jedoch nicht leisten konnte. Mit einer notariellen Vollmacht wäre das alles nicht passiert, denn diese gilt in der Regel auch über den Tod hinaus.


Autor/in

Alexander Zinser

Als Blog-Redakteur verbinde ich berufliche Aufgaben mit meiner privaten Leidenschaft fürs Schreiben. So seid ihr immer top informiert!

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